AGB

Firma Dirk Hamm – Bedachungen

Geschäftsbedingungen (AGB Stand 01.01.2019)

 

 

§ 1 Vertragsgrundlage

Vertragsgrundlage für von uns, die Firma Dirk Hamm Bedachungen, als Auftragnehmer übernommene Aufträge sind die nachstehenden Geschäftsbedingungen. Diese AGB gelten im Geschäftsverkehr mit privaten (§13 BGB) und gewerblichen Kunden. Sie finden keine Anwendung bei einer Vergabe nach VOB/A.

 

§ 2 Angebot - Preise

Angebote haben eine Gültigkeit von 4 Wochen ab dem Angebotsdatum. Mit der Angebotsannahme gelten die Angebotspreise bis zu 6 Monate, wenn die Arbeiten binnen vier Monaten begonnen werden. Eine Umsatzsteuererhöhung kann an den Auftraggeber weiterberechnet werden. Die Leistung ist so kalkuliert, dass bei der Ausführung Baufreiheit besteht und dass die Leistung zusammenhängend ohne Unterbrechung, nach Planung des Auftragnehmers erbracht wird. Bei Abweichungen (z.B. bei Behinderungen, Leistungsstörungen) besteht ein Anspruch auf Erstattung der Mehrkosten. Diese Mehrkosten können unteranderem auch die gestiegenen Materialbeschaffungskosten sein. Die Steigerung der Materialkosten ist dem Auftraggeber auf Wunsch nachzuweisen.

Das Angebot bleibt mit allen Teilen geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Die Weitergabe oder sonstige Verwendung kann im Einzelfall gestattet werden.

 

Lohngleitklausel

 

Bei wesentlicher Veränderung  nach Ablauf des o.g. Zeitraums der Preisermittlungsgrundlage bei den Lohnkosten aufgrund tariflicher, gesetzlicher oder arbeitsvertraglichen Änderungen, erhöht oder vermindert sich der Angebotspreis in angemessenem Umfang. Die Preisänderung gilt unabhängig davon, ob sich Art und Umfang der Leistungen ändern. Eine wesentliche Änderung liegt vor, wenn der Mehr- oder Minderaufwand 0,5  v. H. der Abrechnungssumme (Selbstbeteiligungsbetrag) überschreitet. Dies bedeutet eine Lohnanpassung kann erst vorgenommen werden, wenn der o.g. Selbstbeteiligungsbetrag überschritten wird. Der Auftragnehmer hat bei Verlangen des Auftraggebers alle zur Prüfung des Leistungsstandes erforderlichen Nachweise zu liefern. Wird rechtskräftig festgestellt, dass die vereinbarte Lohngleitklausel aufgrund eines Verstoßes gegen das Preisklauselgesetz unwirksam ist, wirkt diese Feststellung auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses zurück. Etwaige Überzahlungen sind vom Auftragnehmer nicht zu erstatten.

 

Materialgleitklausel

 

Der Auftragnehmer behält sich vor eine Preisanpassung für Materialien vorzunehmen, wenn nach Ablauf des o.g. Zeitraums eine Preisänderung des Materialherstellers von mehr als 3 % auftreten. Diese Preisanpassung gilt für eine Preiserhöhung sowie für eine Preisminderung. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass die Preisänderung nur auf Waren gilt, die noch nicht vom Auftragnehmer bestellt worden sind. Für die Rechnungsgrundlage wird der jeweilige aktuelle Listenpreis des Herstellers zu Grunde gelegt. Der Auftraggeber erhält ein Kündigungsrecht, wenn die Preisänderung 10 % der Kosten des Auftrages übersteigt.

 

§ 3 Witterungsbedingungen

Bei ungeeigneten Witterungs- und Trocknungsbedingungen kann der Auftragnehmer die Arbeiten unterbrechen. Die Dauer der Unterbrechung verlängert die Ausführungsfrist, wenn es sich um ungewöhnliche Witterungsbedingungen handelt. Die Arbeiten sind bei geeigneten Witterungsbedingungen unter Berücksichtigung angemessener Organisations- und Rüstzeiten fortzuführen.

 

§ 4 Vergütung

Gemäß § 632a BGB können Abschlagsrechnungen jederzeit gestellt werden und sind sofort fällig und sofort zahlbar. Die Abschlagszahlung richtet sich nach der Höhe des Wertes, der bisher erbracht vertragsgemäßen Leistung. Dies gilt auch für die Bereitstellung von Materialien, Stoffen oder Bauteilen. Die Schlusszahlung ist sofort nach Rechnungszugang fällig. Ein Skonto muss gesondert und ausdrücklich vereinbart sein. Im Falle einer Skontovereinbarung ist der Auftraggeber verpflichtet seine Zahlungen fristgerecht zu erbringen, andernfalls erlischt die Gewährung des Skontos.

 

§ 5 Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme und ist die Frist, innerhalb dieser Mängel an der Leistung geltend gemacht werden können (Verjährungsfrist). Die Leistungen werden vom Auftragnehmer nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik ausgeführt, hierfür übernimmt er die Gewähr. Für Beschädigungen der Leistungen, die durch unsachgemäßen Gebrauch, Beschädigung oder Bearbeitung durch Dritte oder durch sonstige, nicht durch vom Auftragnehmer zu vertretende Umstände hervorgerufen sind, haftet dieser nicht. Verschleiß und Abnutzungserscheinungen, die auf vertragsgerechtem Gebrauch und / oder natürlicher, Abnutzung beruhen, sind keine Mängel. Sie können bereits vor Ablauf der Gewährleistungsfrist eintreten. Dies gilt besonders für alle elektrisch/mechanischen Antriebsteile von Lichtkuppelöffnungen, Dachfensteranlagen etc. Im Übrigen gilt die Verjährungsfrist gem. § 634a BGB wie folgt: 

- 2 Jahre für Wartungs-, Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten (Arbeiten, die nicht die Gebäudesubstanz betreffen)

- 5 Jahre bei Neubauarbeiten und Arbeiten, die nach Umfang und Bedeutung mit Neubauarbeiten vergleichbar sind (z. B. Grundsanierung) oder Arbeiten, welche die Gebäudesubstanz betreffen

 

§ 6 Aufrechnungsverbot

Der Auftraggeber kann die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers nicht mit Forderungen aus anderen vertraglichen Beziehungen aufrechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

Soweit der Auftragnehmer im Rahmen seiner Leistungen auch Lieferungen erbringt, behält er sich hieran das Eigentum bis zur vollständigen Zahlung der erbrachten Leistungen vor. Wird ein Liefergegenstand mit einem Bauwerk fest verbunden, so tritt der Auftraggeber etwaige damit zusammenhängende eigene Forderungen (z.B. bei Weiterverkauf des Objektes) in Höhe der Forderung des Auftragnehmers an diesen ab.

 

§ 8 Abnahme

Der Aufragnehmer hat Anspruch auf Teilabnahme für in sich abgeschlossene Teile der Leistung. Im Übrigen erfolgt die Abnahme nach § 640 BGB. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller das Werk nicht innerhalb einer ihm vom Unternehmer bestimmten angemessenen Frist abnimmt. Die Abnahme kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber verlangen an einer gemeinsamen Feststellung des Zustandes des Werkes mitzuwirken, wenn der Auftraggeber die Abnahme verweigert unter Angabe von Mängeln. Diese gemeinsame Zustandsfeststellung soll von beiden Vertragsparteien unterschrieben und mit der Angabe des Tages der Feststellung versehen werden. Der Auftragnehmer kann die Zustandsfeststellung dann einseitig vornehmen, wenn der Auftraggeber an einem vereinbarten Termin oder einem vom Auftragnehmer unter Wahrung einer angemessenen Frist bestimmten Termin nicht teilnehmen. Anderes gilt nur dann, wenn der Auftraggeber sein Fernbleiben nicht zu vertreten hat und er den Auftragnehmer dies unverzüglich mitteilt. Durfte der Auftragnehmer einseitig eine Zustandsfeststellung vornehmen, hat er diese zu unterschreiben, mit dem Datum der Feststellung zu versehen und dem Besteller hiervon eine Abschrift zur Verfügung zu stellen.

 

§ 9 Leistungsermittlung, Aufmaß und Abrechnung

Bei einem Pauschalpreisvertrag erfolgt die Abrechnung nach den vertraglichen Vereinbarungen. Ist ein Einheitspreisvertrag vereinbart, erfolgt die Abrechung auf Basis einer Leistungsermittlung durch Aufmaß. Dabei wird die Leistung nach den Maßen der fertigen Oberfläche berechnet. Als Ausgleich für den nicht berechneten Bearbeitungsaufwand zur Anarbeitung an nicht behandelte Teilflächen (so genannte Aussparungen), zum Beispiel Fenster- und Türöffnungen, Lüftungsöffnungen werden diese Flächen bis zu einer Einzelgröße von 2,5 qm übermessen. Bei Längenmaßen bleiben Unterbrechungen bis 1 m Einzelgröße unberücksichtigt.

Auftraggeber und Auftragnehmer können weitere detaillierte Aufmassregeln durch Vereinbarung der jeweils einschlägigen ATV VOB/C-Norm zugrunde legen.

 

Bei Aufmaß und Abrechnung sind Längen und Flächen mit 2 Stellen nach dem Komma, Rauminhalt und Gewicht mit 3 Stellen nach dem Komma zu berechnen und aufzurunden.

 

§ 10  Nachträgliche (zusätzliche) Arbeiten und bei Angebot unvorhersehbare Arbeiten

Werden zusätzliche, neue Arbeiten nachträglich durch den Auftraggeber beauftragt (Nachträge), so ist eine neue Vereinbarung nötig. Kommt diese aufgrund der Eilbedürftigkeit oder dem Verhalten des Auftraggebers nicht zustande, so gelten zumindest die Stundenlohnvereinbarungen des ursprünglichen Vertrages als vereinbart.

 

Sind zusätzliche Arbeiten oder ist mehr Zeitaufwand für die geplanten Arbeiten notwendig, aufgrund von Umständen, die bei der Angebotserstellung noch nicht erkennbar waren, so muss der Auftragnehmer den Auftraggeber darüber informieren, wenn dadurch die Kosten der ursprünglichen Auftragssumme um mehr als 10 % überschritten werden. Andernfalls ist er berechtigt den erhöhten Aufwand unter Angabe der Tätigkeiten abzurechnen.

 

§ 11 Sicherheiten

Auf Verlangen des Auftragnehmers ist diesem durch den Auftraggeber eine Sicherheit für die Erfüllung der Zahlungspflicht zu stellen. Diese Sicherheit kann durch Hinterlegung auf ein Sperrkonto bei einem zu vereinbarenden Geldinstitut oder durch eine Bürgschaft eines in der Europäischen Gemeinschaft zugelassen Kreditinstituts oder Kreditversicherers geschehen.

 

§ 12 Sonstiges

Ist der Auftraggeber Verbraucher, so gilt der gesetzliche Gerichtsstand. Ansonsten ist Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Auftragnehmers, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

Sollte eine der vorstehenden Regelungen - gleich aus welchem Rechtsgrund - unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit und Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

 

§13 Hinweis nach §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz

 

Gemäß Hinweispflicht für § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz: Die Firma Dirk Hamm – Bedachungen nimmt an dem Schlichtungsstellenverfahren gemäß dem Gesetz über die alternative Streitbeilegung nicht teil.